Schulordnung der Kaufmännischen Schule Künzelsau

1. Allgemeine Vorbemerkungen

Die Schulordnung der Kaufmännischen Schule Künzelsau regelt die Grundsätze für das Zusammenleben in unserer Schulgemeinschaft. Sie gilt für Schülerinnen und Schüler, Lehrerinnen und Lehrer, Eltern und Ausbilder sowie für Teilnehmer an außerschulischen Veranstaltungen. Die Zusammenarbeit vieler Menschen auf engem Raum verläuft nur dann reibungslos und erfolgreich, wenn jeder einzelne das selbstverständliche Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme beachtet und sich an die für alle verbindliche Ordnung hält. Im gesamten Schulbereich hat sich jeder der Schulordnung entsprechend zu verhalten. Darüber hinaus muss jeder dafür sorgen, dass die Schulanlage und die Einrichtungsgegenstände schonend behandelt werden. Rechtsgrundlagen dieser Schulordnung sind das Schulgesetz und die Schulbesuchsverordnung.

2. Schulpflicht

Alle Schüler auch solche, die nicht mehr schul- bzw. berufsschulpflichtig sind, die Schule aber freiwillig besuchen, sind verpflichtet,

  • den Unterricht und die übrigen verbindlichen Veranstaltungen der Schule regelmäßig und ordnungsgemäß zu besuchen
  • sich im Schulbereich diszipliniert zu verhalten und die Schulordnung einzuhalten
  • im Unterricht mitzuarbeiten und die Hausaufgaben zu erledigen

Bei minderjährigen Schülern haben die Erziehungsberechtigten und diejenigen, denen Erziehung und Pflege eines Kindes anvertraut ist, bei berufsschulpflichtigen Schülern außerdem die für die Berufserziehung Mitverantwortlichen oder deren Bevollmächtigte dafür Sorge zu tragen, dass die Schüler diesen Verpflichtungen nachkommen.

3. Schulversäumnisse

3.1 Verhinderung der Teilnahme

  • Entschuldigungspflichtig sind für minderjährige Schüler die Erziehungsberechtigten und diejenigen, denen die Erziehung oder Pflege eines Kindes anvertraut ist,
  • volljährige Schüler für sich selbst.
  • Bei Berufsschülern soll die Entschuldigung primär über die Mitverantwortlichen der Berufserziehung der Schüler oder deren Bevollmächtigte erfolgen (Ausbildungsunternehmen).

Die Entschuldigungspflicht gilt für alle Schüler und Schülerinnen. Die Entschuldigungspflicht ist erfüllt, wenn

  1. bei Abwesenheit dem Klassenlehrer vor Unterrichtsbeginn eine Meldung in Form einer elektronischen Entschuldigung (über die entsprechende Funktion des digitalen Tagebuchs) unter Angabe des Grundes zugeht. Bei Nichtverfügbarkeit des digitalen Tagebuches muss die Meldung ersatzweise telefonisch über das Sekretariat erfolgen.
  2. eine nachträgliche Meldung (spätestens am zweiten Tag der Verhinderung) erfolgt. Diese kann nicht über die Entschuldigungsfunktion erfolgen, sondern nur schriftlich oder fernmündlich.

Dies gilt auch für Entschuldigungen durch Ausbildungsbetriebe.

Im Falle elektronischer oder fernmündlicher Verständigung der Schule kann der oder die Entschuldigungspflichtige aufgefordert werden, unverzüglich eine schriftliche Mitteilung über die Verhinderung nachzureichen.

  1. oder ein schriftlicher Antrag auf Beurlaubung rechtzeitig vorliegt und genehmigt ist

Erkrankung während des Unterrichts

Bei Erkrankungen, die während des Schultages auftreten eine Abmeldung bei der Fachlehrkraft erfolgt. Ist die Abmeldung bei der zuständigen Fachlehrkraft nicht möglich, muss die Klassenlehrkraft kontaktiert werden. Ist keine entsprechende Lehrkraft erreichbar, erfolgt die Abmeldung bei der Schulleitung. Minderjährige benötigen das Einverständnis der Erziehungsberechtigten. Berufsschüler informieren zusätzlich selbstständig ihren Ausbildungsbetrieb.

Schwangerschaft
Eine Schülerin, die wegen einer Schwangerschaft die Schule nicht besuchen kann oder will, ist wie eine Schülerin zu behandeln, die wegen Krankheit den Unterricht nicht besuchen kann.

Häufung von Fehltagen
Bei Häufung von kürzeren Erkrankungen und bei langen Erkrankungen sowie nach unentschuldigtem Fehlen infolge Erkrankung kann der Klassenlehrer bei jedem weiteren Fehlen die Vorlage eines ärztlichen bzw. amtsärztlichen Attestes verlangen.

3.2 Befreiung vom Unterricht in einzelnen Fächern oder einzelnen Schulveranstaltungen

Schüler werden vom Sportunterricht teilweise oder ganz befreit, wenn es ihr Gesundheitszustand erfordert. Von der Teilnahme am Unterricht in einzelnen anderen Fächern oder von sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen können Schüler nur in besonders begründeten Ausnahmefällen vorübergehend oder dauernd, ganz oder teilweise befreit werden. Befreiung wird nur auf rechtzeitigen schriftlichen Antrag gewährt. Für minderjährige Schüler kann ein Antrag von den Erziehungsberechtigten, für volljährige Schüler von diesen selbst gestellt werden. Der Antrag auf Befreiung ist zu begründen. Werden gesundheitliche Gründe geltend gemacht, ist für eine Befreiung bis zu sechs Monaten ein ärztliches Zeugnis vorzulegen. Die Befreiung wird jeweils längstens für die Dauer eines Schuljahres ausgesprochen und kann mit Auflagen verbunden werden. Über die Befreiung von einzelnen Unterrichtsstunden entscheidet der Fachlehrer, von einer sonstigen verbindlichen Schulveranstaltung der Klassenlehrer. In den übrigen Fällen entscheidet über Befreiungen der Schulleiter.

4. Beurlaubung

Eine Beurlaubung vom Besuch der Schule ist lediglich in besonders begründeten Ausnahmefällen und nur auf rechtzeitigen Antrag (14 Tage vorher) möglich. Der Antrag ist vom Erziehungsberechtigten, bei volljährigen Schülern von diesen selbst zu stellen.
Beurlaubungen von bis zu zwei Tagen kann die Klassenlehrkraft aussprechen. Beurlaubungen von mehr als zwei Tagen sind mit dem entsprechenden Formblatt über das Sekretariat bei der Schulleitung zu beantragen.

4.1 Als Beurlaubungsgründe gemäß Schulbesuchsverordnung werden folgende private Gründe anerkannt:

  • bestimmte kirchliche Veranstaltungen
  • bestimmte Gedenktage oder Veranstaltungen von Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften. Dem Antrag muss, soweit die Zugehörigkeit zu der Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft nicht auf andere Weise nachgewiesen wird, eine schriftliche Bestätigung beigefügt sein
  • Heilkuren oder Erholungsaufenthalte, die vom Gesundheitsamt oder vom Vertrauensarzt einer Krankenkasse veranlasst oder befürwortet worden sind
  • Teilnahme am internationalen Schüleraustausch sowie an Sprachkursen im Ausland.
  • Teilnahme an wissenschaftlichen oder künstlerischen Wettbewerben
  • aktive Teilnahme an sportlichen Wettkämpfen sowie Lehrgängen über-regionaler oder regionaler Trainingszentren sowie an überregionalen Veranstaltungen von Musik- und Gesangvereinen, Jugendverbänden und sozialen Diensten, soweit die Teilnahme des Schülers vom jeweiligen Verband befürwortet wird.
  • Ausübung eines Ehrenamtes bei Veranstaltungen von Sport-, Musik- und Gesangvereinen, Jugendverbänden und sozialen Diensten
  • die Vollendung des 18. Lebensjahres während des ersten Schulhalbjahres bei Berufsschulpflichtigen, die nicht in einem Berufsausbildungsverhältnis stehen oder eine Stufenausbildung fortsetzen für eine Beurlaubung für das zweite Schulhalbjahr (§ 78 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 SchG);
  • wichtige persönliche Gründe wie Eheschließung der Geschwister, Hochzeitsjubiläen der Erziehungsberechtigten, Todesfall in der Familie, Wohnungswechsel, schwere Erkrankung von zur Hausgemeinschaft gehörenden Familienmitgliedern.

Unterrichtsfreistellung wegen Urlaubs ist grundsätzlich nicht möglich.

4.2 Zuständigkeit bei Beurlaubungen

Zuständig für die Entscheidung über Beurlaubungen aus privaten Gründen (4.1) ist bis zu zwei unmittelbar aufeinanderfolgenden Unterrichtstagen der Klassenlehrer, in den übrigen Fällen der Schulleiter.

4.3 Bei der Beurlaubung von Berufsschülern („Freistellung“) können anerkannt werden:

  • Schulungs- und Bildungsveranstaltungen im Sinne des § 37 Abs. 7 des Betriebsverfassungsgesetzes für Mitglieder des Betriebsrats oder der Jugendvertretung
  • berufliche oder überbetriebliche Ausbildungslehrgänge, sofern nachgewiesen wird, dass der Lehrgang nicht in den Schulferien stattfinden kann und die Inhalte nicht im Unterricht behandelt bzw. anderweitig vermittelt werden
  • Zwischenprüfung nach dem Berufsbildungsgesetz und der Ausbildungsordnung
  • besondere Zwangs- oder Notlage im Betrieb (Grundsätzlich muss Unterricht, der wegen einer besonderen Zwangs- oder Notlage im Betrieb versäumt wurde, nachgeholt werden)
  • betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen, die in angemessenem Umfang auch der beruflichen Ausbildung dienen, bis zur Dauer einer Woche, sofern nachgewiesen wird, dass die Veranstaltung nicht in den Schulferien stattfinden kann

Diese Beurlaubungsgründe gelten nicht im letzten Schulhalbjahr der schulischen Ausbildung, beim Blockunterricht überhaupt nicht.
Die Gesamtdauer der Beurlaubung für Schulungs- und Bildungsveranstaltungen sowie berufliche oder überbetriebliche Ausbildungslehrgänge darf zwei Wochen im Schuljahr und vier Wochen während der gesamten Berufsschulzeit nicht überschreiten.

4.4 weitere Voraussetzungen für die Beurlaubung

Die Beurlaubung kann davon abhängig gemacht werden, dass der versäumte Unterricht ganz oder teilweise nachgeholt wird. Die Schüler müssen selbst dafür sorgen, dass die durch die Beurlaubung entstehenden Wissenslücken geschlossen werden.

5. Behandlung von Schulversäumnissen

5.1 Unentschuldigtes Fehlen

Unentschuldigtes Fernbleiben vom Unterricht ist ein Verstoß gegen die Schulbesuchspflicht, der Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen, nach sich zieht bzw. als Ordnungswidrigkeit eine Geldbuße zur Folge hat.

5.2 Unterrichtsversäumnisse bei Klassenarbeiten

Wird ein Klassenarbeitstermin versäumt, muss unverzüglich eine Entschuldigung unter Angabe des Grundes erfolgen. Nicht rechtzeitig eingegangene Entschuldigungen führen dazu, dass die Klassenarbeit mit der Note „ungenügend“ bewertet wird, da die Leistung verweigert wurde.

Die Klassen-/ bzw. Fachlehrkraft ist berechtigt, eine schriftliche Entschuldigung und eine ärztliche Bescheinigung einzufordern. Beim Versäumen einer Klassenarbeit durch entschuldigtes Fehlen entscheidet die Fachlehrkraft im Einzelfall, ob eine Ersatzleistung (Nachschreiben, mündliche Prüfung, Referat usw.) erbracht werden muss. Sofern die Entschuldigungspflichtigen nicht selbstständig wegen einer Ersatzleistung Kontakt mit den betroffenen Lehrkräften aufnehmen, ist davon auszugehen, dass die Ersatzleistung in der Folgestunde erfolgen kann.

Verhaltensregeln im Schulbereich

6.1 Weisungsbefugnis

Alle Schüler haben die Anordnungen der Schulleitung und der Lehrer zu befolgen. Dies gilt auch für Anweisungen von Hausmeistern, Sekretärinnen und Schülern, die mit Aufgaben zur Ordnung und Sauberkeit betraut sind (Klassensprecher, Klassenordner, Mitglieder der SMV).

6.2 Geltungsbereich

Der Schulbereich umfasst das Schulgelände und wird begrenzt durch die Gehwege.

6.3 Aufenthalt im Schulgebäude und auf dem Schulgelände

Die Schule wird um 7:30 Uhr geöffnet. Die Fachräume sind nur während der Unterrichtszeit belegt und sind in der übrigen Zeit vom Fachlehrer abzuschließen. Der Pausenhof und Aufenthaltsraum stehen während der Pausen und bei Hohlstunden für den Aufenthalt zur Verfügung. Das Verlassen des Schulbereichs ist während der Unterrichtszeit nicht gestattet, in den großen Pausen nur für Volljährige (Ausweispflicht!). Diese Bestimmung gilt nicht für die Mittagspause.

Das Verlassen des Schulgeländes während der Unterrichtszeit einschließlich der Pausen geschieht auf eigene Gefahr. Wer das Schulgelände ohne schulischen Grund (d.h. aus privatem Antrieb) verlässt, verliert den Versicherungsschutz.

Der Aufenthalt im Schulbereich ist grundsätzlich nur Schülern des beruflichen Schulzentrums gestattet. Personen, die sich im Schulbereich aufhalten, müssen sich auf Aufforderung eines Weisungsberechtigten ausweisen können (Schülerausweis).

Die Benutzung von Notausgängen außerhalb eines Notfalles ist untersagt.

6.4 Generelles Rauch-, Konsum- und Mitführungsverbot

Auf dem gesamten Schulgelände sind das Rauchen, die Nutzung von E-Zigaretten/Liquids/Vapes
o. ä. mit und ohne Nikotin und der Konsum von allen nikotin- und/oder tabakhaltigen Genussmitteln verboten.
Das Mitführen und der Konsum von mitgebrachten alkoholischen Getränken sowie von Cannabis und Drogen jeglicher Art sind auf dem Schulgelände und auf allen schulischen Veranstaltungen wie z. B. Klassenfahrten, Exkursionen, usw. untersagt.Verstöße haben Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen zur Folge.

Das Mitführen von Waffen in der Schule und bei schulischen Veranstaltungen ist untersagt. Als Waffen gelten dabei insbesondere

  • alle Waffen im Sinne des Waffengesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I 1957), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 332) geändert worden ist in der jeweils geltenden Fassung, unabhängig von waffenrechtlichen Einzelerlaubnissen oder Regelungen, nach denen der Umgang erlaubnisfrei gestellt ist,
  • Gegenstände, die ihrer Art und den Umständen nach als Angriffs- oder Verteidigungsmittel genutzt werden können (darunter z.B. auch Cutter- , Teppich- oder Taschenmesser, Pfeffer- / Tierabwehrspray o.Ä.)

6.5 Sauberkeit der Unterrichtsräume und des übrigen Schulbereichs

Jeder Schüler sorgt für Ordnung und Sauberkeit an seinem Arbeitsplatz. Die Schuleinrichtungen sind pfleglich zu behandeln. Wer mutwillig etwas zerstört oder beschädigt, muss für den Schaden aufkommen. Schäden sind unverzüglich dem Fach- bzw. Klassenlehrer, dem Hausmeister oder im Sekretariat zu melden. Abfälle aller Art gehören in die Abfallbehälter. Getränkeflaschen dürfen nach Unterrichtsschluss aus hygienischen Gründen nicht in den Unterrichtsräumen aufbewahrt werden.

6.6 Klassenordner

In jeder Klasse übernehmen in regelmäßigem wöchentlichem Wechsel zwei Schüler den Klassenordnungsdienst. Ihre Namen sind im elektronischen Tagebuch zu vermerken. Ihre Aufgabe ist es, die Sauberkeit und Ordnung in den Unterrichtsräumen zu überwachen und auftretende Vorfälle umgehend der Schulleitung über das Sekretariat zu melden.

Sie sind unter anderem dafür zuständig, dass

  • die Tafel nach jeder Unterrichtsstunde gereinigt ist,
  • ausreichend Tafelstifte und saubere Tafelreinigungstücher vorhanden sind,
  • das Sekretariat verständigt wird, wenn 10 Minuten nach Unterrichtsbeginn noch kein Lehrer anwesend ist,
  • die Klassenzimmer in den Pausen gelüftet werden,
  • die Fenster bei Unterrichtsende geschlossen sind.

6.7 Benutzungsordnung für die DV-Räume und Netzzugänge

Die an der Kaufmännischen Schule Künzelsau eingesetzte Software ist lizenzrechtlich geschützt. Kopieren oder Verändern von Programmen ist verboten und wird strafrechtlich verfolgt.
Schülerinnen und Schülern ist es nicht erlaubt eigene Datenträger ohne Genehmigung einer Lehrkraft in den Raum mitzubringen. Speisen und Getränke dürfen nicht an die Bildschirmarbeitsplätze mitgenommen werden. Bei technischen Störungen ist unverzüglich der Fachlehrer zu informieren.
Persönliche Zugangsdaten dürfen anderen nicht mitgeteilt werden. Zugänge zu Internet bzw. W-Lan dürfen nur für schulische Zwecke genutzt werden.
Weiterhin gelten die Detailregelungen in der DV-Nutzungsordnung

6.8 Verlassen des Unterrichtsraums nach der letzten Unterrichtsstunde

Nach der letzten Unterrichtsstunde eines Tages ist in einem Unterrichtsraum darauf zu achten, dass

  • er sich in einem ordentlichen Zustand befindet,
  • die Tafel geputzt ist,
  • die Fenster geschlossen sind,
  • Medientechnik, Luftreiniger und sonstige elektrische Geräte ausgeschaltet sind,
  • ggf. Steckdosenleisten aufgeräumt sind,
  • das Licht ausgeschaltet ist.

Erst nach Überprüfung des Zustandes des Raumes durch die Lehrkraft wird die Klasse entlassen.

6.9 Diebstähle im Schulbereich

Für Diebstähle im Schulbereich kann die Schule keine Haftung übernehmen. Diebstähle sind sofort dem Klassen- bzw. Fachlehrer zu melden. Für Schließfächer, die von externen Dienstleistern bereitgestellt werden, übernimmt die Schule weder die Haftung noch die Betreuung.

6.10 Hinweispflicht bei Änderung persönlicher Daten

Ändern sich personenbezogene Daten (Name, Adresse, Telefonnummer, Staatsangehörigkeit, Konfession usw.) bzw. ergeben sich Veränderungen im Ausbildungsverhältnis oder beim Arbeitgeber, so ist das Sekretariat unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen.

6.11 Meldung von Unfällen

Unfälle auf dem Schulgelände und dem Schulweg müssen dem Sekretariat umgehend gemeldet werden.

6.12 Parken von Kraftfahrzeugen

Die Lehrerparkplätze dürfen nur mit Fahrzeugen mit Berechtigungsplakette belegt werden. Gegen Schüler und gegen Fahrzeughalter ohne Parkausweis, die ein Fahrzeug auf den Lehrerparkplätzen abstellen, wird ein Bußgeldverfahren nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz beantragt. Für Schüler stehen auf dem Schulgelände eine begrenzte Anzahl Schülerparkplätze zur Verfügung.
Das Abstellen von Fahrzeugen geschieht auf eigene Gefahr. Im Winter werden die Parkplätze nicht geräumt und gestreut.
Auf dem Schulhof besteht außer auf den ausgewiesenen Flächen Parkverbot, ebenso auf den Zufahrtswegen der Schülerparkplätze.

6.13 Mobile Kommunikations- und Multimediageräte

Während der Prüfungszeiten gilt das Mitführen von mobilen Kommunikations- und Multimediageräten als Täuschungshandlung.

Während des Unterrichts dürfen mobile Kommunikations- und Multimediageräte durch Schülerinnen und Schülern grundsätzlich nicht benutzt werden. Sie sind während des Unterrichts auszuschalten und in den Taschen bzw. den bereitgestellten Handygaragen zu verstauen. Die Nutzung dieser Geräte ist nur mit der ausdrücklichen Erlaubnis durch die Lehrperson gestattet.

Ein Verstoß gegen diese Regel führt zum vorübergehenden Einzug des Gerätes.

7. Sprechstunden der Lehrkräfte

Die Lehrkräfte sind zu Gesprächen mit den Erziehungsberechtigten und den für die Berufsausbildung Mitverantwortlichen gerne bereit. Eine vorherige Terminvereinbarung ist erforderlich, da keine festen Sprechstunden eingerichtet sind.

8. Folgen von Verstößen gegen Schulgesetz und Schulordnung

8.1 Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen

Grundsätzlich sind bei Verstößen gegen das Schulgesetz und die Schulordnung folgende Maßnahmen vorgesehen, die je nach den besonderen Umständen des Falles unter Berücksichtigung pädagogischer Gesichtspunkte getroffen werden:

  • Eintrag in das Tagebuch
  • Nachsitzen, schriftliche Sonderarbeiten, Ordnungsarbeiten
  • Fachabteilungsleiter- bzw. Schulleiterverweis ggf. mit Nachsitzen und
  • Mitteilung an Erziehungsberechtigte und Ausbildungsfirmen
  • Schulleiterverweis mit Androhung des zeitweiligen Ausschlusses vom Unterricht
  • Ausschluss vom Unterricht bis zu 4 Wochen
  • Endgültiger Verweis von der Schule

8.2 Ordnungswidrigkeiten

Schüler, Erziehungsberechtigte und diejenigen, denen die Erziehung oder Pflege eines Kindes anvertraut ist sowie die für die Berufserziehung der Schüler Mitverantwortlichen und deren Bevollmächtigte, die vorsätzlich oder fahrlässig gegen die ihnen obliegenden Pflichten verstoßen, begehen eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 92 Schulgesetz, die nach dieser Vorschrift mit einer Geldbuße geahndet werden kann.