Schulordnung der Kaufmännischen Schule Künzelsau

1. Allgemeine Vorbemerkungen

Die Schulordnung der Kaufmännischen Schule Künzelsau regelt die Grundsätze für das Zusammenleben in unserer Schulgemeinschaft. Sie gilt für Schülerinnen und Schüler, Lehrerinnen und Lehrer , Eltern und Ausbilder sowie für Teilnehmer an außerschulischen Veranstaltungen.
Die Zusammenarbeit vieler Menschen auf engem Raum verläuft nur dann reibungslos und erfolgreich, wenn jeder einzelne das selbstverständliche Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme beachtet und sich an die für alle verbindliche Ordnung hält. Im gesamten Schulbereich hat sich jeder der Schulordnung entsprechend zu verhalten. Darüber hinaus muss jeder dafür sorgen, dass die Schulanlage und die Einrichtungsgegenstände schonend behandelt werden. Rechtsgrundlagen dieser Schulordnung sind das Schulgesetz und die Schulbesuchsverordnung.

2. Schulpflicht

Alle Schüler auch solche, die nicht mehr schul- bzw. berufsschulpflichtig sind, die Schule aber freiwillig besuchen, sind verpflichtet,
• den Unterricht und die übrigen verbindlichen Veranstaltungen der Schule regelmäßig und ordnungsgemäß zu besuchen
• sich im Schulbereich diszipliniert zu verhalten und die Schulordnung einzuhalten
• im Unterricht mitzuarbeiten und die Hausaufgaben zu erledigen

Bei minderjährigen Schülern haben die Erziehungsberechtigten und diejenigen, denen Erziehung und Pflege eines Kindes anvertraut ist, bei berufsschulpflichtigen Schülern außerdem die für die Berufserziehung Mitverantwortlichen oder deren Bevollmächtigte dafür Sorge zu tragen, dass die Schüler diesen Verpflichtungen nachkommen.

3. Schulversäumnisse

3.1 Verhinderung der Teilnahme

Entschuldigungspflichtig sind:
• für minderjährige Schüler die Erziehungsberechtigten und diejenigen, denen die Erziehung oder Pflege eines Kindes anvertraut ist
• volljährige Schüler für sich selbst
• für Berufsschüler außerdem die für die Berufserziehung der Schüler Mitverantwortlichen oder deren Bevollmächtigte.

Entschuldigungsfrist
Die Entschuldigung ist am Tag der Verhinderung (fern-)mündlich mitzuteilen. Die schriftliche Mitteilung ist binnen zwei Tagen nachzureichen, so dass sie spätestens am dritten Schultag nach dem ersten Fehltag der Schule vorliegt. Dies gilt auch für Entschuldigungen durch Ausbildungsbetriebe.

Schwangerschaft
Eine Schülerin, die wegen einer Schwangerschaft die Schule nicht besuchen kann oder will, ist wie eine Schülerin zu behandeln, die wegen Krankheit den Unterricht nicht besuchen kann.

Häufung von Fehltagen
Bei Häufung von kürzeren Erkrankungen und bei langen Erkrankungen sowie nach unentschuldigtem Fehlen infolge Erkrankung kann der Klassenlehrer bei jedem weiteren Fehlen die Vorlage eines ärztlichen bzw. amtsärztlichen Attestes verlangen.

Erkrankung während des Unterrichts
Ein Schüler, der wegen einer plötzlich auftretenden Erkrankung nicht mehr am Unterricht teilnehmen kann, muss sich beim Klassenlehrer oder bei dem Lehrer abmelden, bei dem zuerst Unterricht versäumt wird. Sind diese Lehrer nicht erreichbar, muss sich der Schüler bei der Schulleitung abmelden.

3.2 Befreiung vom Unterricht in einzelnen Fächern oder einzelnen Schulveranstaltungen
Schüler werden vom Sportunterricht teilweise oder ganz befreit, wenn es ihr Gesundheitszustand erfordert. Von der Teilnahme am Unterricht in einzelnen anderen Fächern oder von sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen können Schüler nur in besonders begründeten Ausnahmefällen vorübergehend oder dauernd, ganz oder teilweise befreit werden. Befreiung wird nur auf rechtzeitigen schriftlichen Antrag gewährt. Für minderjährige Schüler kann ein Antrag von den Erziehungsberechtigten, für volljährige Schüler von diesen selbst gestellt werden. Der Antrag auf Befreiung ist zu begründen. Werden gesundheitliche Gründe geltend gemacht, ist für eine Befreiung bis zu sechs Monaten ein ärztliches Zeugnis vorzulegen. Die Befreiung wird jeweils längstens für die Dauer eines Schuljahres ausgesprochen und kann mit Auflagen verbunden werden. Über die Befreiung von einzelnen Unterrichtsstunden entscheidet der Fachlehrer, von einer sonstigen verbindlichen Schulveranstaltung der Klassenlehrer. In den übrigen Fällen entscheidet über Befreiungen der Schulleiter.

4. Beurlaubung
Eine Beurlaubung vom Besuch der Schule ist lediglich in besonders begründeten Ausnahmefällen und nur auf rechtzeitigen Antrag (14 Tage vorher) möglich. Der Antrag ist vom Erziehungsberechtigten, bei volljährigen Schülern von diesen selbst zu stellen.

4.1 Als Beurlaubungsgründe werden folgende private Gründe anerkannt:
• bestimmte kirchliche Veranstaltungen
• bestimmte Gedenktage oder Veranstaltungen von Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften. Dem Antrag muss, soweit die Zugehörigkeit zu der Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft nicht auf andere Weise nachgewiesen wird, eine schriftliche Bestätigung beigefügt sein
• Heilkuren oder Erholungsaufenthalte, die vom Gesundheitsamt oder vom Vertrauensarzt einer Krankenkasse veranlasst oder befürwortet worden sind
• Teilnahme am internationalen Schüleraustausch sowie an Sprachkursen im Ausland.
• Teilnahme an wissenschaftlichen oder künstlerischen Wettbewerben
• aktive Teilnahme an sportlichen Wettkämpfen sowie Lehrgängen über-regionaler oder regionaler Trainingszentren sowie an überregionalen Veranstaltungen von Musik- und Gesangvereinen, Jugendverbänden und sozialen Diensten, soweit die Teilnahme des Schülers vom jeweiligen Verband befürwortet wird.
• Ausübung eines Ehrenamtes bei Veranstaltungen von Sport-, Musik- und Gesangvereinen, Jugendverbänden und sozialen Diensten
• wichtige persönliche Gründe wie
Eheschließung der Geschwister, Hochzeitsjubiläen der Erziehungsberechtigten, Todesfall in der Familie, Wohnungswechsel, schwere Erkrankung von zur Hausgemeinschaft gehörenden Familienmitgliedern.

Unterrichtsfreistellung wegen Urlaubs ist grundsätzlich nicht möglich.

Für das Fernbleiben der Schüler vom Unterricht aufgrund einer Beurlaubung sind die Erziehungsberechtigten, volljährige Schüler für sich selbst verantwortlich. Die Beurlaubung kann davon abhängig gemacht werden, dass der versäumte Unterricht ganz oder teilweise nachgeholt wird. Die Schüler müssen selbst dafür sorgen, dass die durch die Beurlaubung entstehenden Wissenslücken geschlossen werden.

4.2 Bei Berufsschülern können als Beurlaubungsgründe außerdem
anerkannt werden:
• Schulungs- und Bildungsveranstaltungen im Sinne des § 37 Abs. 7 des Betriebsverfassungsgesetzes für Mitglieder des Betriebsrats oder der Jugendvertretung
• berufliche oder überbetriebliche Ausbildungslehrgänge, sofern nachgewiesen wird, dass der Lehrgang nicht in den Schulferien stattfinden kann und die Inhalte nicht im Unterricht behandelt bzw. anderweitig vermittelt werden
• Zwischenprüfung nach dem Berufsbildungsgesetz und der Ausbildungsordnung
• besondere Zwangs- oder Notlage im Betrieb (Grundsätzlich muss Unterricht, der wegen einer besonderen Zwangs- oder Notlage im Betrieb versäumt wurde, nachgeholt werden)
• betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen, die in angemessenem Umfang auch der beruflichen Ausbildung dienen, bis zur Dauer einer Woche, sofern nachgewiesen wird, dass die Veranstaltung nicht in den Schulferien stattfinden kann

Diese Beurlaubungsgründe gelten nicht im letzten Schulhalbjahr der schulischen Ausbildung, beim Blockunterricht überhaupt nicht.
Die Gesamtdauer der Beurlaubung für Schulungs- und Bildungsveranstaltungen sowie berufliche oder überbetriebliche Ausbildungslehrgänge darf zwei Wochen im Schuljahr und vier Wochen während der gesamten Berufsschulzeit nicht überschreiten.

4.3 Zuständigkeit bei Beurlaubungen
Zuständig für die Entscheidung über Beurlaubungen aus privaten Gründen (4.1) ist bis zu zwei unmittelbar aufeinanderfolgenden Unterrichtstagen der Klassenlehrer, in den übrigen Fällen der Schulleiter.

5. Behandlung von Schulversäumnissen

5.1 Unentschuldigtes Fehlen
Unentschuldigtes Fernbleiben vom Unterricht ist ein Verstoß gegen die Schulbesuchspflicht, der Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen, nach sich zieht bzw. als Ordnungswidrigkeit eine Geldbuße zur Folge hat.

5.2 Unterrichtsversäumnisse bei Klassenarbeiten
Wird eine Klassenarbeit durch unentschuldigtes Fehlen versäumt, liegt eine Leistungsverweigerung vor, die mit der Note ungenügend bewertet werden kann. Beim Versäumen einer Klassenarbeit durch entschuldigtes Fehlen entscheidet der Fachlehrer im Einzelfall, ob eine Ersatzleistung (Nachschreiben, mündliche Prüfung, Referat usw.) erbracht werden muss. Nach Fehlen bei Klassenarbeiten aus Krankheitsgründen kann der Fachlehrer bei jedem weiteren Fehlen die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangen.

6. Verhaltensregeln im Schulbereich

6.1 Weisungsbefugnis
Alle Schüler haben die Anordnungen der Schulleitung und der Lehrer zu befolgen. Dies gilt auch für Anweisungen von Hausmeistern, Sekretärinnen und Schülern, die mit Aufgaben zur Ordnung und Sauberkeit betraut sind (Klassensprecher, Klassenordner, Mitglieder der SMV).

6.2 Geltungsbereich
Der Schulbereich umfasst das Schulgelände und wird begrenzt durch die Gehwege.

6.3 Aufenthalt im Schulgebäude und auf dem Schulgelände
Die Schule wird um 7:00 Uhr geöffnet. Die Fachräume sind nur während der Unterrichtszeit belegt und sind in der übrigen Zeit vom Fachlehrer abzuschließen. Der Pausenhof und die übrigen Unterrichtsräume stehen während der Pausen und bei Hohlstunden für den Aufenthalt zur Verfügung. Das Verlassen des Schulbereichs während der Unterrichtszeit einschließlich der Pausen ist nicht gestattet. Diese Bestimmung gilt nicht für die Mittagspause. Wer den Schulbereich eigenmächtig verlässt, verliert den Versicherungsschutz. Der Aufenthalt im Schulbereich ist grundsätzlich nur Schülern des beruflichen Schulzentrums gestattet. Personen, die sich im Schulbereich aufhalten, müssen sich auf Aufforderung eines Weisungsberechtigten ausweisen können (Schülerausweis).

6.4 Generelles Rauchverbot
Auf dem gesamten Schulgelände ist das Rauchen verboten. Verstöße haben Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen zur Folge.

6.5 Sauberkeit der Unterrichtsräume und des übrigen Schulbereichs
Jeder Schüler sorgt für Ordnung und Sauberkeit an seinem Arbeitsplatz. Die Schuleinrichtungen sind pfleglich zu behandeln. Wer mutwillig etwas zerstört oder beschädigt, muss für den Schaden aufkommen. Schäden sind unverzüglich dem Fach- bzw. Klassenlehrer, dem Hausmeister oder im Sekretariat zu melden. Abfälle aller Art gehören in die Abfallbehälter. Getränkeflaschen dürfen nach Unterrichtsschluss aus hygienischen Gründen nicht in den Unterrichtsräumen aufbewahrt werden.

6.6 Klassenordner
In jeder Klasse übernehmen in regelmäßigem wöchentlichem Wechsel zwei Schüler den Klassenordnungsdienst. Ihre Namen sind im Tagebuch zu vermerken. Ihre Aufgabe ist es, die Sauberkeit und Ordnung in den Unterrichtsräumen zu überwachen und auftretende Vorfälle umgehend der Schulleitung über das Sekretariat zu melden.
Sie sind unter anderem dafür zuständig, dass
• die Tafel nach jeder Unterrichtsstunde gereinigt ist,
• ausreichend Kreide vorhanden ist,
• das Sekretariat verständigt wird, wenn 10 Minuten nach Unterrichtsbeginn noch kein Lehrer anwesend ist,
• die Klassenzimmer in den Pausen gelüftet werden,
• die Fenster bei Unterrichtsende geschlossen sind.

6.7 Tagebuchordner
In jeder Klasse können vom Klassenlehrer Schüler damit beauftragt werden, das Tagebuch bei Wechsel des Unterrichtsraumes mitzunehmen. Die Tagebuchordner unterstützen ihren Klassenlehrer bei der Kontrolle der pünktlichen und vollständigen Führung des Tagebuchs.

6.8 Benutzungsordnung für die DV-Räume
Die an der Kaufmännischen Schule Künzelsau eingesetzte Software ist lizenzrechtlich geschützt. Kopieren oder Verändern von Programmen ist verboten und wird strafrechtlich verfolgt.
Schülerinnen und Schülern ist es nicht erlaubt eigene Datenträger ohne Genehmigung einer Lehrkraft in den Raum mitzubringen. Speisen und Getränke dürfen nicht an die Bildschirmarbeitsplätze mitgenommen werden. Bei technischen Störungen ist unverzüglich der Fachlehrer zu informieren.

6.9 Verlassen des Unterrichtsraums nach der letzten Unterrichtsstunde
Nach der letzten Unterrichtsstunde eines Tages ist in einem Unterrichtsraum darauf zu achten, dass
• er sich in einem ordentlichen Zustand befindet,
• die Tafel geputzt ist,
• aufgestuhlt ist,
• die Fenster geschlossen sind,
• die Beleuchtung gelöscht ist.
Erst wenn der Lehrer das überwacht hat, können die Schüler entlassen werden.

6.10 Diebstähle im Schulbereich
Für Diebstähle im Schulbereich kann die Schule keine Haftung übernehmen. Diebstähle sind sofort dem Klassen- bzw. Fachlehrer zu melden.

6.11 Hinweispflicht bei Änderung persönlicher Daten
Ändern sich personenbezogene Daten (Name, Adresse, Telefonnummer, Staatsangehörigkeit, Konfession usw.) bzw. ergeben sich Veränderungen im Ausbildungsverhältnis oder beim Arbeitgeber, so ist das Sekretariat unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen.

6.12 Meldung von Unfällen
Unfälle auf dem Schulgelände und dem Schulweg müssen dem Sekretariat umgehend gemeldet werden, wenn ein Arzt aufgesucht worden ist.

6.13 Parken von Kraftfahrzeugen
Die Lehrerparkplätze dürfen nur mit Fahrzeugen mit Berechtigungsplakette belegt werden. Gegen Schüler und gegen Fahrzeughalter ohne Parkausweis, die ein Fahrzeug auf den Lehrerparkplätzen abstellen, wird ein Bußgeldverfahren nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz beantragt. Für Schüler stehen auf dem Schulgelände eine begrenzte Anzahl Schülerparkplätze zur Verfügung. Fahrräder im Fahrradständer am Eingang zu den Umkleideräumen der Turnhalle.
Das Abstellen von Fahrzeugen geschieht auf eigene Gefahr. Im Winter werden die Parkplätze nicht geräumt und gestreut.

6.14 Mobile Kommunikations– und Multimediageräte
Während der Prüfungszeiten gilt das Mitführen von mobilen Kommunikations– und Mulitmediageräten als Täuschungshandlung. Während des Unterrichts dürfen mobile Kommunikations– und Multimediageräte durch Schülerinnen und Schülern grundsätzlich nicht benutzt werden. Die Nutzung dieser Geräte ist nur mit der ausdrücklichen Erlaubnis durch die Lehrperson gestattet.

7. Sprechstunden der Lehrer
Die Lehrer sind zu Gesprächen mit den Erziehungsberechtigten und den für die Berufsausbildung Mitverantwortlichen gerne bereit. Eine vorherige Terminvereinbarung ist erforderlich, da keine festen Sprechstunden eingerichtet sind.

8. Folgen von Verstößen gegen Schulgesetz und Schulordnung

8.1 Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen
Grundsätzlich sind bei Verstößen gegen das Schulgesetz und die Schulordnung folgende Maßnahmen vorgesehen, die je nach den besonderen Umständen des Falles unter Berücksichtigung pädagogischer Gesichtspunkte getroffen werden:
1. Eintrag in das Tagebuch
2. Nachsitzen, schriftliche Sonderarbeiten, Ordnungsarbeiten
3. Fachabteilungsleiter- bzw. Schulleiterverweis ggf. mit Nachsitzen und
Mitteilung an Erziehungsberechtigte und Ausbildungsfirmen
4. Schulleiterverweis mit Androhung des zeitweiligen Ausschlusses vom
Unterricht
5. Ausschluss vom Unterricht bis zu 4 Wochen
6. Endgültiger Verweis von der Schule

8.2 Ordnungswidrigkeiten
Schüler, Erziehungsberechtigte und diejenigen, denen die Erziehung oder Pflege eines Kindes anvertraut ist sowie die für die Berufserziehung der Schüler Mitverantwortlichen und deren Bevollmächtigte, die vorsätzlich oder fahrlässig gegen die ihnen obliegenden Pflichten verstoßen, begehen eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 92 Schulgesetz, die nach dieser Vorschrift mit einer Geldbuße geahndet werden kann.

9. Telefonieren
Telefongespräche, die keine schulischen Belange betreffen, können grundsätzlich nicht von der schulischen Anlage aus geführt werden.