Der Unterricht nach den Weihnachtsferien findet grundsätzlich in Präsenz statt. Das Kultusministerium hat hierzu folgende Informationen veröffentlicht:
Erste Schulwoche nach den Weihnachtsferien
Auch um eventuelle Eintragungen durch Reiserückkehr zu vermeiden, sollen in Schulen, die die Testpflicht mit Antigen-Schnelltests erfüllen, in der ersten Schul-woche nach den Weihnachtsferien für die Schülerinnen und Schüler täglich Schnelltests durchgeführt werden. [...]
Beschränkung der Ausnahmen vom Testangebot und der Testpflicht
Bisher waren immunisierte Personen von der Testpflicht ausgenommen. Nach den Weihnachtsferien gilt diese Ausnahme nur noch
für Personen mit einer Auffrischungsimpfung, der sog. „Booster-Impfung“ sowie
für Genesene, die mindestens eine Impfung erhalten haben.
Die wichtigsten Regelungen zum Schulbetrieb unter Pandemiebedingungen
(Stand: September 2021)
- Die Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zu anderen Personen wird empfohlen.
- Alle Räume, in denen sich mehr als eine Person befinden, sind mindestens alle 20 Minuten oder nach Warnung durch eine CO2 Ampel zu lüften.
- Das Tragen von medizinischen Masken im gesamten Schulgebäude ist für Schüler*innen, Lehrkräfte und andere in der Schule beschäftigte Personen Pflicht.
- Ausnahmen: Diese Pflicht besteht nicht im Sportunterricht (Maskenpflicht nur bei Sicherheits- und Hilfestellungen), in Prüfungssituationen, bei der Nahrungsaufnahme, außerhalb des Schulgebäudes und für Schwangere, sofern diese den Mindestabstand von 1,5 Metern einhalten können.
- Es besteht eine Testpflicht für Schüler*innen, Lehrkräfte und andere in der Schule beschäftigte Personen
- Schüler*innen müssen 3x pro Woche mit einem Antigentest, bzw. 2x pro Woche mit einem PCR – Test getestet werden.
- Ausnahmen: Es besteht keine Testpflicht für geimpfte und genesene Personen (siehe oben – “Auffrischungsimpfung”). Des Weiteren besteht keine Testpflicht bzw. 3G Nachweis bei der Teilnahme an Prüfungen und Leistungsfeststellungen. Schüler*innen, die keinen 3G Nachweis vorweisen können, müssen einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einhalten und räumlich getrennt von Schüler*innen mit 3G Nachweis platziert werden.
- Eine Befreiung vom Präsenzunterricht ist nur mit ärztlicher Bescheinigung möglich. Diese muss glaubhaft machen, dass im Falle einer Infektion mit dem Coronavirus ein schwerer Krankheitsverlauf für die Schüler*innen oder deren Haushaltsangehörige zu erwarten ist.
- Ein Zutritts- und Teilnahmeverbot besteht für alle, die
- sich coronabedingt von anderen Personen absondern müssen,
- typische Symptome einer Infektion zeigen,
- keine medizinische Maske tragen,
- keinen 3G Nachweis vorweisen können.