Schulbetrieb nach den Weihnachtsferien

von | 6. Dezember 2021

Der Unterricht nach den Weihnachtsferien findet grundsätzlich in Präsenz statt. Das Kultusministerium hat hierzu folgende Informationen veröffentlicht:

Erste Schulwoche nach den Weihnachtsferien

Auch um eventuelle Eintragungen durch Reiserückkehr zu vermeiden, sollen in Schulen, die die Testpflicht mit Antigen-Schnelltests erfüllen, in der ersten Schul-woche nach den Weihnachtsferien für die Schülerinnen und Schüler täglich Schnelltests durchgeführt werden. [...]


Beschränkung der Ausnahmen vom Testangebot und der Testpflicht
Bisher waren immunisierte Personen von der Testpflicht ausgenommen. Nach den Weihnachtsferien gilt diese Ausnahme nur noch

  • für Personen mit einer Auffrischungsimpfung, der sog. „Booster-Impfung“ sowie
  • für Genesene, die mindestens eine Impfung erhalten haben.

 

Die wichtigsten Regelungen zum Schulbetrieb unter Pandemiebedingungen

(Stand: September 2021)

  • Die Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zu anderen Personen wird empfohlen.
  • Alle Räume, in denen sich mehr als eine Person befinden, sind mindestens alle 20 Minuten oder nach Warnung durch eine CO2 Ampel zu lüften.
  • Das Tragen von medizinischen Masken im gesamten Schulgebäude ist für Schüler*innen, Lehrkräfte und andere in der Schule beschäftigte Personen Pflicht.
  • Ausnahmen: Diese Pflicht besteht nicht im Sportunterricht (Maskenpflicht nur bei Sicherheits- und Hilfestellungen), in Prüfungssituationen, bei der Nahrungsaufnahme, außerhalb des Schulgebäudes und für Schwangere, sofern diese den Mindestabstand von 1,5 Metern einhalten können.
  • Es besteht eine Testpflicht für Schüler*innen, Lehrkräfte und andere in der Schule beschäftigte Personen
    • Schüler*innen müssen 3x pro Woche mit einem Antigentest, bzw. 2x pro Woche mit einem PCR – Test getestet werden.
    • Ausnahmen: Es besteht keine Testpflicht für geimpfte und genesene Personen (siehe oben – “Auffrischungsimpfung”). Des Weiteren besteht keine Testpflicht bzw. 3G Nachweis bei der Teilnahme an Prüfungen und Leistungsfeststellungen. Schüler*innen, die keinen 3G Nachweis vorweisen können, müssen einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einhalten und räumlich getrennt von Schüler*innen mit 3G Nachweis platziert werden.
  • Eine Befreiung vom Präsenzunterricht ist nur mit ärztlicher Bescheinigung möglich. Diese muss glaubhaft machen, dass im Falle einer Infektion mit dem Coronavirus ein schwerer Krankheitsverlauf für die Schüler*innen oder deren Haushaltsangehörige zu erwarten ist.
  • Ein Zutritts- und Teilnahmeverbot besteht für alle, die
    • sich coronabedingt von anderen Personen absondern müssen,
    • typische Symptome einer Infektion zeigen,
    • keine medizinische Maske tragen,
    • keinen 3G Nachweis vorweisen können.